Sonderfälle

Entziehung der elterlichen Gewalt

Eltern, denen die elterliche Gewalt entzogen wurde, haben keinen Anspruch auf die Ermäßigung.

Geschiedene Eltern

Eltern, die auf Lebenszeit Anspruch auf die Ermäßigung haben, behalten diesen Anspruch. Die Kinder haben zu den normalen Bedingungen Anspruch auf die Ermäßigung.

Tatsächlich getrennt lebende Eltern

Eltern und Kinder behalten ihren Anspruch auf die Ermäßigung zu den normalen Bedingungen.

Wenn die Eltern nicht in derselben Gemeinde wohnen, kann es manchmal notwendig sein, zwei verschiedene Anträge (einen pro Gemeindeverwaltung) ausfüllen zu lassen, um die gesamte Familienzusammenstellung nachzuweisen. Die zwei Anträge müssen ordentlich zusammengeheftet werden.  Die Ausstellungsgebühr wird in diesem Fall jedoch nur einmal verrechnet.

Gemeinsame Elternschaft

Im Falle des gemeinsamen Sorgerechts durch Gerichtsbeschluss oder notarielle Urkunde behalten beide Elternteile den Anspruch auf Ermäßigung.

Wenn kein Gerichtsbeschluss oder keine notarielle Urkunde bezüglich des Sorgerechts für die Kinder vorliegt, wird davon ausgegangen, dass dem Elternteil das Sorgerecht für die Kinder übertragen wurde, bei dem sie wohnhaft sind.

Patchwork-Familien (gesetzliches Zusammenwohnen, Wiederheirat)

Wenn die neue Familie mindestens drei Kinder hat, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, haben die Kinder Anspruch auf die Ermäßigung. Je nach der Anzahl der eigenen Kinder haben die Eltern Anspruch auf eine Jahreskarte oder eine Ermäßigung auf Lebenszeit.

Kinder, für die das Sorgerecht einer der Parteien übertragen wurde, werden nicht mehr berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der neue Partner der anderen Partei auf Lebenszeit Anspruch auf die Ermäßigung hat. Nur der Gerichtsbescheid bzw. die notarielle Urkunde bezüglich des gemeinsamen Sorgerechts wird berücksichtigt und kann ggf. beigelegt werden.

Kindschaftsverhältnis von Amts wegen oder per Gerichtsbescheid

Im Falle eines nichtehelichen Kindschaftsverhältnisses von Amts wegen oder per Gerichtsbescheid wird dem nicht verheirateten Vater oder der nicht verheirateten Mutter mit mindestens drei eigenen Kindern auf Lebenszeit Anspruch auf die Ermäßigung gewährt. Die Kinder haben zu den normalen Bedingungen Anspruch auf die Ermäßigung.

In jedem Fall sind in dem Formular der Name, das Kindschaftsverhältnis, der Personenstand, das Geburtsdatum und die Anschrift jedes Kindes anzugeben.

Waisen

Waisen behalten den Anspruch auf Ermäßigung zu den normalen Bedingungen.

Pflegekinder

Kinder, die von amtlicher Stelle (Friedensrichter, Jugendrichter, Staatsanwalt oder Öffentliches Sozialhilfezentrum usw.) in einer Pflegefamilie untergebracht wurden, begründen einen zeitlich beschränkten Anspruch auf die Ermäßigung für sich selbst, die Pflegeeltern und deren eigene Kinder, die Anspruch auf Kinderzulagen haben, solange die so gebildete Familie die erforderlichen Bedingungen erfüllt.

Verstorbene Kinder

Verstorbene Kinder, die namentlich ins Bevölkerungsregister eingetragen wurden, werden berücksichtigt, um den Anspruch auf Ermäßigung der Eltern oder Partner und der anderen Kinder festzustellen.

Totgeborene Kinder, die nicht namentlich ins Bevölkerungsregister eingetragen wurden, können auch für die Feststellung des Anspruchs auf Ermäßigung berücksichtigt werden, wenn dem Antragsformular eine Abschrift der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes oder eine Bescheinigung des ärztlichen Geburtshelfers beigefügt ist.

Staatsangehörigkeit

Für im Ausland wohnhafte belgische Familienmitglieder, die sich vorübergehend in Belgien aufhalten, wie auch für anerkannte politische Flüchtlinge muss stets die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Familienmitglieder nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Für Letztere hängt die Gewährung der Ermäßigung in erster Linie davon ab, ob sie in Belgien wohnhaft sind.

Eltern mit belgischer Staatsangehörigkeit oder mit Staatsangehörigkeit eines Landes, das die Sozialcharta des Europarates ratifiziert hat, die Anspruch auf eine Jahreskarte haben, können ihren Anspruch behalten, solange eines der Kinder anspruchsberechtigt ist.

Im Ausland wohnende belgische Familienmitglieder mit temporärem Wohnsitz in Belgien

Die Anträge, denen ein Auszug aus dem Personenstandsregister mit der Familienzusammenstellung beigelegt ist, können auf ungestempeltem Papier eingereicht werden.

Der Auszug aus dem Personenstandsregister muss von einem befugten belgischen Beamten vor Ort (konsularischer Vertreter, Militärbehörde für Militärangehörige im Auslandseinsatz, Föderaler öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit) oder von der Gemeindeverwaltung des Wohnorts ausgestellt werden.

Anerkannte politische Flüchtlinge

Als politische Flüchtlinge anerkannten Eltern und ihren Kindern unter 25, die in Belgien wohnen und im Fremdenregister eingetragen sind, wird ein zeitlich beschränkter Anspruch auf Ermäßigung gewährt.

Wenn in einer Familie die Zahl der Kinder, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, unter drei sinkt, behalten die Kinder, die noch Anspruch auf Kinderzulagen haben, bis zu ihrem 25. Geburtstag den zeitlich beschränkten Anspruch auf die Ermäßigung.

Die Eltern behalten den zeitlich beschränkten Anspruch auf die Ermäßigung, solange eines der Kinder Anspruch auf Kinderzulagen hat.

Dem Erstantrag ist eine Kopie des besonderen Personalausweises beizulegen, der dem Familienoberhaupt durch das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ausgestellt wurde.

Bei einem Antrag auf Verlängerung muss das Familienoberhaupt nur noch diesen Personalausweis vorlegen, damit festgestellt werden kann, ob seine Familie noch Anspruch auf die Ermäßigungskarten hat.

Kinder mit Behinderung

Ein Kind mit anerkannter bleibender Behinderung von mindestens 66 % zählt immer für zwei Kinder.

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